Neue Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (44. BImSchV)

Der Umweltausschuss des Bundestages hat am 17.10.2018 dem Entwurf der Bundesregierung für eine Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (44. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz) zugestimmt. Die 44. BImSchV soll europäische Vorgaben umsetzen (sog. MCP-Richtlinie, EU 2015/2193) und bestimmt hierzu neue Minderungsziele und Grenzwerte insbesondere für Stickoxide, Schwefeloxide, Staub und Formaldehyd und geht dabei z. T. über das Mindestschutzniveau der MCP-Richtlinie hinaus.

Die 44. BImSchV betrifft dabei genehmigungsbedürftige Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung < 50 MW, aber auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit ≥ 1 MW Feuerungswärmeleistung, ersetzt diesbezüglich die TA Luft und ändert demzufolge auch die 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (1. BImSchV).

Für bestehende Anlagen gelten bestimmte Anforderungen, wie z. B. hinsichtlich Messanforderungen (ggf. jährlich oder auch kontinuierlich), teilweise direkt nach Inkrafttreten. Andere Anforderungen, insbesondere neue Grenzwertregelungen, sind erst wesentlich später, i. d. R. frühestens ab 01.01.2025 (vgl. §§ 9 bis 17 44. BImSchV) verbindlich. Bis dahin gelten die Anforderungen der aktuellen TA Luft bzw. der 1. BImSchV bei bestehenden Anlagen weiter.

Allerdings gibt es Sonderregelungen. Für erdgasbetriebene Magergas­motoranlagen gilt beispielsweise gemäß § 38 Abs. 5 sofort mit Inkrafttreten der Verordnung ein NOx-Grenzwert von 0,25 g/m3­­, der dann ab 01.01.2025 auf 0,10 g/m3 abgesenkt wird. Damit geht der deutsche Verordnungsgeber deutlich über die Anforderungen aus der europäischen MCP-Richtlinie hinaus.

Für Neuanlagen gelten die Anforderungen der neuen 44. BImSchV (z. B. NOX-Grenzwert für Gaskessel 0,10 g/m3) dann natürlich sofort.

Aber auch für bestehende Anlagen gibt es für spezielle Regelungen bspw. bei sog. Mischfeuerungen, bei Betrieb von Abgasreinigungsanlagen und hinsichtlich Ableitbedingungen (Schornsteinhöhen) in den §§ 18 bis 20 keine Übergansfristen!

Allerdings hat man sich bei Anlagen, die aufgrund schärferer Stickoxidgrenzwerte mit SCR oder SNCR-Abgasreinigungen ausgerüstet werden müssen, dazu entschlossen keine kontinuierlichen Ammoniakmessungen (Grenzwert 30 mg/m3) mehr zu fordern (siehe 2. Referentenentwurf zur neuen TA Luft aus 2017), sondern geeignete qualitative Messeinrichtungen (z. B. NOx-Sensoren) zuzulassen.

Hervorzuheben ist, dass die 44. BImSchV, anders als die TA Luft, für den Betreiber unmittelbar wirksam wird. Ausnahmen können jedoch nach § 32 in bestimmten Fällen auf Antrag gewährt werden. Interessant sind auch die in § 35 genannten Ordnungswidrigkeitentatbestände.

Da sich die teilweise sehr differenziert zu betrachtende neue 44. BImSchV direkt an den Betreiber wendet, ist eine intensive Auseinandersetzung mit den diversen Anforderungen, wie bspw.

  • bestimmte Messaufgaben,
  • Überwachungs- und
  • Dokumentationspflichten
  • Registrierungspflichten

sicherlich geboten. Insbesondere ist zu prüfen, ob sich kurzfristiger Handlungsbedarf ergibt und ob die Möglichkeit besteht, für bestimmte Anforderungen einen Ausnahmeantrag zu stellen.

Sprechen Sie uns gerne an!
                                                     
Stefan Hüsemann
Diplom-Ingenieur, Umweltgutachter
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Katharina Stoll
Diplom-Ingenieurin, Umweltgutachterin
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