Das HinSchG ist die deutsche Umsetzung der EU – Whistleblower - Richtlinie - 2019/1937.
Ab dem 03. Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Deutschland für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern und ab dem 17. Dezember 2023 für alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitern.
Unsere Schwestergesellschaft CertLex AG bietet mit ihrem digitalen Hinweisgebersystem „Nightingale“ vollumfängliche Lösungen an.
Whistleblowing ist das Melden von Hinweisen über Missstände in Unternehmen und öffentlichen Institutionen durch Mitarbeiter, Kunden oder Lieferanten als Hinweisgeber.
Als Missstand gelten alle Aktivitäten, die unerwünscht sind, rechtswidrig sind oder unmoralisch wirken.
Ziele des HinSchG sind es, hinweisgebende Personen, die unternehmensbezogene Rechtsverstöße melden, vor Repressalien zu schützen sowie die Transparenz und Aufdeckung von Rechtsverstößen zu unterstützen.
Unternehmen ab 50 Beschäftigten, sowie Behörden, öffentliche Einrichtungen und Kommunen sind dazu verpflichtet ein Meldesystem einzuführen. Die Vertraulichkeit des Hinweisgebers muss durch das Meldesystem geschützt sein. Das Meldesystem schützt Hinweisgeber auch vor Repressalien durch die Beweislastumkehr.
Zu den geschützten Personen gehören Hinweisgeber, die im privaten oder öffentlichen Sektor tätig sind und im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben: z.B. Arbeitnehmer, Selbstständige, Anteileigner, Organmitglieder, Personen, die in einem Weisungsverhältnis zum Auftraggeber oder Lieferanten stehen. Weiterhin ist geregelt:
Zum sachlichen Anwendungsbereich gehören die Meldung und Offenlegung von Informationen über Verstöße, die straf- und bußgeldbewehrt sind, sowie sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft (Mindestvorgabe EU RL 2019/1937).
Unser Team schneidet gemeinsam mit unserer Schwestergesellschaft CertLex AG den Meldekanal bis hin zum vollständigen Outsourcing auf Ihr Unternehmen passgenau zu.
Unsere Leistungen:
Söhnke Salzmann
Telefon: +49 (0)561 96996-43
E-Mail: salzmann(at)bfu-ag.de
Klaus Reibenspiess
Telefon: +49 (0)6021 582254-2
E-Mail: reibenspiess(at)bfu-ag.de
Marco Kühn
Telefon: +49 (0)345 68677-14
E-Mail: kuehn(at)bfu-ag.de
Dr. Antonia Goldner
Telefon: +49 (0)40 30238698-3
E-Mail: goldner(at)bfu-ag.de
Hans-Ulrich Terme
Telefon: +49 (0)561 96996-14
E-Mail: terme(at)bfu-ag.de
Stefan Bender
Telefon: +49 (0)6441 96305-12
E-Mail: bender(at)bfu-ag.de
Hans-Tobias Brenne
Telefon: +49 (0)6441 96305-13
E-Mail: brenne(at)bfu-ag.de
Axel Dreyer
Telefon: +49 (0)202 3171-3274
E-Mail: dreyer(at)bfu-ag.de
Am 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Das LkSG hat zum Ziel, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Für Unternehmen bedeutet das rechtlich, dass Anpassungsstrategien im Bereich der Compliance entwickelt werden müssen.
Das Lieferkettensorgfaltsgesetz betrifft alle Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die
Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das konkret, dass die sogenannten „Sorgfaltspflichten“ im Rahmen der Lieferkette erfüllt werden müssen. Die Lieferkette meint dabei alle Schritte, die zur Herstellung der Produkte beziehungsweise zur Erbringung der Dienstleistungen des Unternehmens erforderlich sind. Zu den Sorgfaltspflichten gehören dabei unter anderem die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, die Einrichtung eines Risikomanagements, die Verankerung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, das Einrichten von Beschwerdeverfahren, die Festlegung betriebsinterner Zuständigkeiten, die Dokumentation der Maßnahmen und Strategien, die Abgabe einer Grundsatzerklärung sowie eines Berichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.
Bei Verstößen gegen die komplexen Sorgfaltspflichten drohen den Unternehmen Bußgelder von bis zu 8 Mio. Euro und gegebenenfalls ein Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen für bis zu drei Jahre. Bei Bekanntwerden droht zudem ein erheblicher Imageschaden.
Unsere Leistungen:
Die BfU AG unterstützt seit nunmehr vier Jahrzehnten Unternehmen bei der Einhaltung rechtlicher Anforderungen in der Betriebsorganisation. Unser Team aus Wirtschaftswissenschaftlern, Juristen, Ingenieuren sowie Naturwissenschaftlern unterstützt Sie gerne bei sämtlichen Elementen wie:
Söhnke Salzmann
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Aktuelle gesellschaftliche und politische Forderungen zum Klimaschutz erhöhen den Druck auf Unternehmen Klimaschutzkonzepte zu entwickeln und umzusetzen.
Eine umfassende Klimaschutz-Strategie wird in Zukunft ein wichtiger Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen darstellen.
Stark steigende Ansprüche an Klimaneutralität von Produkten und Unternehmen spielen dabei eine entscheidende Rolle. CO2-Emissionen geraten zunehmend in den Fokus von Großkunden und Öffentlichkeit. Reduktionszielen setzen eine korrekte Erfassung der Emissionen voraus.
Mit dem Corporate Carbon Footprint (CCF) bietet sich ein Instrument für Unternehmen, das die gesamten klimawirksamen Emissionen eines Unternehmens erfasst. Der CCF erweitert das Energiemanagement um die Komponenten Treibhausgasemissionen und Ressourcenmanagement und fasst die entsprechenden Unternehmensinformationen zusammen. So erhalten Unternehmen eine CO2-Bilanz, die den Ausgangspunkt für CO2-Emissionsreduzierungen bildet.
Ein anderes Instrument zur Bewertung ist der Product Carbon Footprint (PCF), welcher sich auf die Klimawirkung eines spezifischen Produktes bezieht. Die hierbei entstehenden klimarelevanten Treibhausgase werden während des gesamten Lebenszyklus eines Produktes aufgefasst und bewertet. Die Betrachtung erstreckt sich von der Rohstoffgewinnung bis hin zu der Entsorgung oder je nach Kundenbedürfnis auf einen Teilaspekt dieses Zyklusses.
Mit der professionellen und nach GRI-Standards durchgeführten Erhebung des Carbon Footprint Ihres Unternehmens (bzw. Produkts) legen Sie einen wichtigen Grundstein zur Identifikation und Realisierung von Einsparpotentialen. Außerdem erzielen Sie positive Effekte für Ihre Außenwirkung und kommen Anforderungen von Behörden, Kunden und anderen Stakeholdern zuvor.
Insbesondere in der Automobilindustrie werden von Zulieferern konkrete Maßnahmen zur CO2-Reduzierung bis hin zur Klimaneutralität gefordert.
Gern unterstützen wir Sie bei:
Mit unserem Hauptsitz in Kassel und unseren Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet sind unsere Wirtschaftswissenschaftler, Ingenieure und Juristen auch in Ihrem Zuständigkeitsbereich vor Ort tätig.
Söhnke Salzmann
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Die Europäische Kommission erarbeitete im April 2021 einen Entwurf, welcher auch die Änderung der 2014 verabschiedeten NFRD (Non-Financial-Reporting-Directive) enthält. Diese Richtlinie über die Berichterstattung über die Nachhaltigkeit von Unternehmen (CSRD – Corporate-Sustainability-Reporting-Directive) weitet den Kreis der Unternehmen mit einer Pflicht zur Erstellung des sogenannten Nachhaltigkeitsberichts massiv aus.
Bisher fallen ausschließlich Unternehmen von öffentlichem Interesse (u.a. börsennotierte Unternehmen) unter die NFRD. Die neue CSRD wird derzeit von Europarat und Europaparlament überarbeitet. Bei planmäßiger Feststellung fallen voraussichtlich ab dem Jahresbericht 2023 alle Unternehmen unabhängig der Rechtsform oder Börsennotierung in die Berichtspflicht. Ab 2026 werden zusätzlich mittlere und kleine Unternehmen von öffentlichem Interesse unter die Berichtspflicht fallen.
Unter die Berichtspflicht (aktuell, 2023, 2026) fallen zudem nur die Unternehmen, die zwei der drei in der Tabelle aufgeführten Kriterien erfüllen.
Aktuell gültige Rechtslage: NFRD |
Voraussichtlich ab Berichtsjahr 2023: CSRD |
Voraussichtlich ab Berichtsjahr 2026: CSRD |
Unternehmen von öffentlichem Interesse
1. Mehr als 500 Mitarbeiter |
Alle Unternehmen ohne Ausnahme
1. Mehr als 250 Mitarbeiter |
Unternehmen von öffentlichem Interesse
1. Mehr als 10 Mitarbeiter |
2. Bilanzsumme größer als
20 Mio. € |
2. Bilanzsumme größer als
20 Mio. € |
2. Bilanzsumme größer als
350.000 € |
3. Jahresumsatz größer als
40 Mio. € |
3. Jahresumsatz größer als
40 Mio. € |
3. Jahresumsatz größer als
700.000 € |
Zusätzlich zu dieser gesetzlichen Verpflichtung ergibt sich für viele Unternehmen eine anderweitige Notwendigkeit zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts. Vermehrt fordern Großkunden von ihren Lieferanten unabhängig einer gesetzlichen Pflicht die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts ein. Insbesondere in der Automobilbranche nimmt die Erwartungshaltung aktuell stark zu. Ohne Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts droht der Verlust von Kundenaufträgen.
Die Anforderungen an nicht-finanzielle Reporte sind komplex. Dargelegt werden müssen:
Verschiedene, umfangreiche Standards und Leitfäden zur Erstellung erschweren diesen Prozess zusätzlich, verunsichern Unternehmen und kosten erheblich Zeit. Voraussichtlich wird die EU im Zuge der CSRD eigene Standards veröffentlichen.
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Durch die europäische Nachhaltigkeitsrichtlinie EU 2018/2001 und die deutsche Biomassestromnachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) bzw. Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) bestehen inzwischen Nachhaltigkeitsanforderungen für den Einsatz von Biomasse zur Strom- und Wärmerzeugung sowie bei der Nutzung als Brennstoff. Die betrifft z. B. auch Blockheizkraftwerke ab 2 MW Feuerungswärmeleistung im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) bei der Nutzung von Biogas oder Biomethan sowie Biomassekraftwerke ab 20 MW Feuerungswärmeleistung (z. B. Altholzverbrennungsanlagen).
Seit dem 01.01.2022 bestehen durch Art. 38 und 39 der Monitoring-Verordnung (MVO) auch höhere Anforderungen an die Nachhaltigkeit bzw. Abzugsfähigkeit der in stationären Anlagen eingesetzten Biomasse im TEHG. Das bedeutet für die Betreiber konkret, dass sie ab dem Berichtsjahr 2023 für die aus dem Einsatz von Biomasse stammenden Emissionen nur noch dann einem Emissionsfaktor von Null anwenden dürfen, wenn die Nachhaltigkeit der Biomasse entsprechend den Kriterien der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) nachgewiesen ist. Welche Kriterien zu erfüllen sind, hängt u.a. von der Art der Biomasse ab (z.B. Abfälle, NaWaRo), ist im Einzelfall zu prüfen und innerhalb eines anerkannten Zertifizierungssystems (z.B. SURE, Redcert) durch eine Prüfstelle (z. B. ESC Cert GmbH) zertifizieren zu lassen.
Analoge Anforderungen bestehen auch im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bzw. in der Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV 2030).
Gern stehen wir Ihnen für Fragen sowohl im Themengebiet des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) bzw. BEHG, als auch zu Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) bzw. TEHG zur Verfügung.
Stefan Hüsemann
Telefon: +49 (0)561 96996-24
E-Mail: huesemann(at)bfu-ag.de
Laura Pagel
Telefon: +49 (0)561 96996-83
E-Mail: pagel(at)bfu-ag.de
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Axel Dreyer
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E-Mail: info(at)bfu-ag.de
Telefon: +49 (0)561 96996-0