Veröffentlichung der AwSV

Zur Vereinheitlichung dieser länderspezifischen Anforderungen wurde im Januar 2012 ein Entwurf der bundesweiten Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die sogenannte AwSV, durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) erstellt und bis in 2016 mehrmals überarbeitet.

Die kürzlich erfolgte Mitteilung des Verordnungstextes der AwSV im Bundesgesetzblatt am 21. April 2017 bedingt nun, dass ab dem 01. August 2017 die AwSV in Kraft tritt und die 16 länderspezifischen Verordnungen (VAwS) nicht mehr direkt anwendbar sind. Ab diesem Zeitpunkt sind somit die Anforderungen der AwSV zu beachten und umzusetzen!

Mit der AwSV ergeben sich u.a. folgende Neuerungen:

  • Teilweise Änderung der Schwellenwerte für die Ermittlung der Gefährdungsstufe, die sich aus der Anlagengröße in Kombination mit der Wassergefährdungsklasse ergibt (§ 39 AwSV)
  • Einführung einer Pflicht zur Erstellung einer Anlagendokumentation (Anlagenkataster) für alle AwSV-Anlagen, ausgenommen AwSV-Anlagen, die zu einem EMAS-Standort nach § 3 WHG gehören (§ 43 AwSV)
  • Einführung besonderer Anforderungen für Biogasanlagen, Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen (§§ 35 ff. AwSV)
  • Die bisherigen Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 27. Juli 2005 zur Selbsteinstufung von Stoffen durch den Betreiber werden zukünftig in der AwSV definiert und beschrieben (Anlage 1 AwSV). Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll die VwVwS hierzu in einem eigenen Verfahren (Zeitpunkt noch nicht bekannt) aufgehoben werden
  • Einführung besonderer Anforderungen (z.B. Nachrüstpflicht für Leckagesonden) für Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (Anlage 7 AwSV)

Darüber hinaus werden in der AwSV Übergangsvorschriften definiert, nach welchen die Anforderungen der AwSV für bestehende Anlagen umzusetzen sind.

Aufgrund der bereits beschriebenen Diversität der aktuell noch geltenden länderspezifischen Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist eine allgemeine Bewertung und Darstellung der sich durch die AwSV neu ergebenden und zu beachtenden Regelungen pauschal nicht möglich. Unsere anerkannten Sachverständigen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stehen Ihnen diesbezüglich bei Fragen zur Verfügung und unterstützen Sie gerne bei

  • der Prüfung und Beurteilung vorhandener Anlagen auf Konformität mit der jeweils derzeit gültigen VAwS,
  • der Ermittlung der für die vorhandenen Anlagen umzusetzenden/relevanten Anforderungen der AwSV,
  • der Erarbeitung der erforderlichen Dokumentation (z.B. Anlagenkataster, Betriebsanweisungen, Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallpläne)
  • der Behördenkommunikation
  • der Umsetzung weiterer wasserrechtlicher betrieblicher Aktivitäten.

 

Wir beantworten gerne Ihre Fragen und stellen Ihnen bei Bedarf auch die aktuelle AwSV als Dokument zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

 

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Biol. Christoph Franken
- Sachverständiger nach AwSV -
Tel.: 0561/96 99 6 - 34
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B. Sc. Timm Knutz
- Sachverständiger nach AwSV -
Tel.: 0561/96 99 6 - 47
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Tel.: +49 (0)561 96996-0