Mit dem Krieg in der Ukraine und dessen Folgen sind auch wesentliche Änderungen im deutschen Recht verbunden.

Besonders die unvorhersehbare, außergewöhnliche und volatile Lage am Gasmarkt stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Der Gesetzgeber reagiert unter anderem mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, um den Versorgungsengpässen durch eine beschleunigte und vereinfachtere Verfahrensdurchführung entgegenzuwirken, sofern das entsprechende Genehmigungsverfahren in einem spezifischen, näher beschriebenen Zusammenhang mit der Gasmangellage durchzuführen ist.

Vor diesem Hintergrund sind bereits Anfang Juli 2022 die §§ 31a-d BImSchG veröffentlicht worden und in Kraft getreten. Diese beinhalten im Wesentlichen Ausnahmeregelungen für Emissionsgrenzwerte für solche Anlagen, welche dem Anwendungsbereich der 13. BImSchV oder 44. BImSchV unterliegen. Insofern aufgrund einer Mangellage kein schwefelarmer Brennstoff verfügbar ist und die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, kann die zuständige Behörde auf Antrag für maximal sechs Monate eine Abweichung von den festgesetzten Emissionsgrenzwerten gewähren. Des Weiteren kann auf Antrag für maximal 10 Tage dem Einsatz eines alternativen Energieträgers zugestimmte werden. In Einzelfällen kann dies auch länger sein.

Mit Bearbeitungsstand vom 16. August 2022 wurde ein Referentenentwurf zur Erlassung der §§ 31e bis i BImSchG veröffentlicht. Zudem wird beabsichtigt die genehmigungsbedürftige Leistungsgrenze von Anlagen zur Lagerung von entzündbaren Gasen im vereinfachten Verfahren von 30 Tonnen auf 50 Tonnen nach Anhang 1 der 4. BImSchV anzuheben. Der Referentenentwurf wurde vom Bundeskabinett schließlich am 30. August beschlossen und soll im September von Bundestag und Bundesrat bzw. von letzterem spätestens am 07.10.2022 beschlossen werden.

Aufgrund der zeitnahen Relevanz und des hohen Wirkungsgrades wird nachfolgend bereits ein Überblick über die im Kabinettsbeschluss (Stand: 09/2022) veröffentlichten weiteren Änderungen des BImSchG zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit einer Gasmangellage gegeben.

  • Erleichterung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 BImSchG bei einer Mangellage
  • Verkürzung der öffentlichen Auslegungsfrist der Antragsunterlagen von 4 Wochen auf 1 Woche
  • Verzicht auf die Durchführung eines Erörterungstermins nach § 10 Abs. 6 BImSchG
  • Entbehrlichkeit einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG oder Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG für ausgewählte Ausnahmen auf Antrag
  • Abweichung von den Anforderungen der Nr. 5 der TA Luft 2021 und 2002 auf Antrag
  • Überschreitung vom Immissionsrichtwerten der TA Lärm auf Antrag

Zusätzlich zu den Änderungen des BImSchG hat die Bundesregierung Änderungen an verschiedenen BImSchV ins Auge gefasst:

  • 4. BImSchV: Mengenschwelle für ein öffentliches Verfahren bei der Lagerung entzündlicher Gase wird von 30 Tonnen auf 50 Tonnen erhöht (siehe oben)
  • 30. BImSchV: befristete Ausnahmemöglichkeiten von den §§ 4,5,6 und 13
  • 44. BImSchV: Ausnahmemöglichkeiten von § 19 und somit der Ableitbedingungen – es können vorübergehend auch Schornsteinhöhen unter 10 Meter zulässig sein

Welche weiteren Schritte die Bundesregierung zur Eindämmung der Gasversorgungsnotlage einleiten wird, bleibt abzuwarten. Die bereits genannten Änderungen erscheinen geeignet, zumindest erste Erleichterungen für Anlagenbetreiber bewirken zu können.

Die Lage der Energieversorgung und damit einhergehender Preise bleibt angespannt und auch vonseiten des Gesetzgebers sind weitere kurzfristige Reaktionen zu erwarten. Vielen Unternehmen fällt es schwer, dabei den Überblick über Handlungsoptionen und Gesetzesänderungen zu behalten.

Für eine Einschätzung Ihrer betrieblichen Situation zum Thema „Brennstoffmangellage“ stehen Ihnen die Experten und Sachverständige der BfU AG jederzeit zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Kühn
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