Frist 31.12.2022: Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) BAFA

Der Ukraine-Konflikt hat gravierende Auswirkungen auf die Industrieunternehmen in Deutschland. Neben Störungen der Lieferketten sind insbesondere die Erdgas- und Strompreise stark gestiegen. Dies stellt für viele handels- und energieintensive Unternehmen eine besondere Belastung dar, die nicht vorhersehbar war und von ihnen auch nicht zu vertreten ist.

Das auf der Richtlinie des BMWK (Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz) basierende Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) beinhaltet Zuschüsse zu Strom- und Gaskosten zum „Abfedern“ von durch den Ukraine-Konflikt verursachte Härten. Anträge auf die Bezuschussung müssen bis zum 31. Dezember 2022 digital über das online Portal der BAFA „ELAN-K2“ gestellt werden. Ursprünglich war eine kürzere Frist vorgesehen, die kaum eine Antragsstellung ermöglichte. Nach deutlicher Kritik wurde dies geändert und bis auf das Jahresende verlängert.

Das Ziel ist die Unterstützung von besonders betroffenen energieintensiven Unternehmen. Das Programm bezieht sich auf den Förderzeitraum von Februar bis Dezember 2022. Berücksichtigt wird die Kostendifferenz für Energie für Heizung, ortsfeste Motoren und Strom auf Basis des jeweiligen Vorjahresmonats. Der Zuschuss ist nicht rückzahlungspflichtig, erfolgt allerdings unter Vorbehalt der endgültigen Prüfung.

Den Zuschuss können Unternehmen erhalten, die insbesondere folgende Anforderung erfüllen:

  • energieintensive Unternehmen, die Energie- und Strombeschaffungskosten von mind. 3% des Produktionswerts (Umsatz und Waren zum Weiterverkauf) im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Februar 2022 hatten.
  • Unternehmen, die zu den beihilfeberechtigten Branchen der Europäischen Union gehören (welche in Anhang 1 der KUEBLL und Anlage A des Merkblatts zum EKDP bezeichnet sind).
  • Unternehmen, die den Antrag fristgerecht und vollständig einreichen. Die Frist ist eine materielle Ausschlussfrist, wodurch der Anspruch auf den Zuschuss bei fehlerhafter oder nicht fristgemäßer Abgabe im Ganzen verwirkt wird.
  • Unternehmen, deren Geschäftsleitung per Erklärung auf direkte und indirekte Erhöhung ihrer Vergütung verzichtet.
  • Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, DIN EN ISO 50005 oder ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 betreiben.

Die prozentuale Bezuschussung erfolgt in 3 Förderstufen:

  1. Die erste Förderstufe umfasst die Unternehmen, die die genannten Anforderungen erfüllen. Eine Bezuschussung von bis zu 30 % der Preisdifferenz, maximal 2 Mio. Euro ist möglich.
  2. Die zweite Förderstufe umfasst die Unternehmen, die die genannten Anforderungen erfüllen und einen Betriebsverlust wegen gestiegener Energiekosten nachwsen können. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der Preisdifferent, maximal 25 Mio. Euro.
  3. Die dritte Förderstufe umfasst nur bestimmte Unternehmen der in Anhang des EU-Krisenrahmens und Anlage B des Merkblatts genannten Wirtschaftszweige, wenn diese zusätzlich einen Betriebsverlust wegen gestiegener Energiekosten nachweisen können. Diese werden mit bis zu 70 % der Preisdifferenz, maximal 50 Mio. Euro, bezuschusst.

Die zugehörige Richtlinie, deren 1. und 2. Änderung wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ein Merkblatt und weitere Details sind auf der Website des BAFA zu finden.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragestellungen oder der fristgerechten Antragsstellung.

Sprechen Sie uns an!

Dipl.-Ing. Stefan Hüsemann
Sachverständiger für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich und für Verifizierungen im Treibhausgas-Emissionshandel, Umweltgutachter DE-V-0347
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Jannis Schnitker
M.Sc. Umweltingenieur
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