Verpackungsgesetz: Neue Pflichten für Unternehmen

Mit den Änderungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vom 09. Juni 2021 werden neue Registrierungspflichten und Informationspflichten gegenüber Verbraucher eingeführt und bestehende Meldepflichten für die Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen erweitert.

Die neuen Pflichten sollen im Nachfolgenden kurz erläutert werden.

Erweiterung der Registrierungspflicht

Die bisherige Registrierungspflicht galt bisher nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, Verpackungen, die mit Ware befüllt wurden und die bei dem privaten Endverbraucher oder ähnlichen Anfallstellen anfielen. Diese Pflicht wird nun auch auf Hersteller von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen erweitert. Hierzu zählen Transportverpackungen; Verkaufs- und Umverpackungen, die im b2b-Geschäft anfallen; systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen; Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Mehrwegverpackungen, z.B. rekonditionierbare Verpackungen.

Bereits registrierte Hersteller müssen prüfen, ob bei Ihnen auch nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen anfallen, und ggf. ihre Registrierungen anpassen. Verpackungen, die mit Ware befüllt sind, welche nicht, nicht richtig oder vollständig registriert sind, dürfen ab dem 01 Juli 2022 nicht in Verkehr gebracht werden bzw. nicht zum Verkauf angeboten werden.

Neue Informationspflichten für Letztvertreiber von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

Hersteller von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (b2b-Geschäft) gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG sind, wie bisher auch, zur unentgeltlichen Rücknahme von gebrauchten Verpackungen verpflichtet. Neu hinzugekommen ist, dass die Letztvertreiber solcher nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen die (gewerblichen) Endverbraucher im angemessenen Umfang über diese Rücknahmemöglichkeiten zu informieren haben. Die Informationspflicht gilt seit 03.Juli 2021.

Erweiterte Dokumentations- und Nachweispflichten

Die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen sind künftig für alle nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zu dokumentieren. D.h. ab den 01. Januar 2022 ist zu dokumentieren, welche Verpackungen im vergangenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht sowie zurückgenommen und welche Mengen verwertet wurden. Dies ist in einer prüfbaren Form zu dokumentieren.

Sollten Sie feststellen, dass Sie u.a. Hersteller von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind und u.a. Fragen zur Registrierung haben, können Sie uns gerne ansprechen. Gemeinsam prüfen wir Anforderungen an denen von Ihnen in Verkehr zu bringenden Verpackungen und unterstützen Sie bei der Einhaltung der Pflichten des Verpackungsgesetzes.

Sprechen Sie uns gern an.

Mit freundlichen Grüßen

Franziska Dux
- M. Eng Umweltschutz -
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