Die Novellierung des UVPG - Erfahrungen mit der Gesetzesanpassung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) wurde im Juli 2017 durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPModG) umfassend geändert. Mit dem am 28.07.2017 im Bundesgesetzblatt verkündeten und einen Tag später in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wurden die bundesrechtlichen Vorschriften über die UVP an die Vorgaben der UVP-Änderungsrichtlinie (Richtlinie 2014/52/EU) angepasst.

Gemäß Gesetzesentwurf sollte die europarechtlich bedingte Novelle zum Anlass genommen werden, die Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) insgesamt zu vereinfachen, zu harmonisieren und anwenderfreundlicher auszugestalten, ohne dabei qualitative Abstriche von den Anforderungen vorzunehmen.

Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es nach wie vor im Rahmen einer wirksamen Umweltvorsorge, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig zu erkennen und ihre Ergebnisse bei behördlichen Entscheidungen über die Zulassung eines Vorhabens zu berücksichtigen.

Neben der Erweiterung und Modifizierung der Merkmale eines Vorhabens in Anlage 3 zum UVPG (nunmehr Berücksichtigung des Flächenschutzes, des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, der Energieeffizienz, der Unfall- und Katastrophenrisiken sowie des Kriteriums des Zusammenwirkens mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben) finden sich inhaltlich insbesondere Konkretisierungen zur Durchführung der UVP-Vorprüfung und der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Der Inhalt bzw. Angaben, die der Vorhabenträger zur Vorbereitung der Vorprüfung bei Neu- und Änderungsvorhaben vorzulegen hat, sind nunmehr in einer eigenständigen Anlage 2 zum UVPG geregelt.

Die Unterscheidung zwischen Vorhaben, für die eine unbedingte UVP-Pflicht besteht und solchen, bei denen die UVP-Pflicht vom Ergebnis einer Vorprüfung abhängt, bleibt unverändert bestehen. Es wird jedoch nun klarer und detaillierter differenziert zwischen Neuvorhaben (§§ 6 und 7 UVPG) und Änderungsvorhaben (§ 9 UVPG).

Die §§ 10 bis 13 UVPG regeln detailliert die UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben. Eine UVP-Pflicht besteht nun auch für gleichartige und in engem Zusammenhang stehende Vorhaben, welche nacheinander realisiert werden („hinzutretende kumulierende Vorhaben“) und gemeinsam die entsprechenden Größen- und Leistungswerte überschreiten.

Gänzlich neu eingeführt wird in § 16 UVPG in Verbindung mit Anlage 4 der Begriff des „UVP-Berichts“, welcher vom Vorhabensträger anstelle der ehemals im UVP-Verfahren zu erbringenden Unterlagen vorzulegen ist.

Fazit:

Die fachliche Praxis zeigt, dass die Anforderungen an Inhalt, Umfang und Detailtiefe der durch den Vorhabensträger zu liefernden Informationen deutlich gestiegen sind. Es lässt sich zudem feststellen, dass die teilweise sehr umfangreichen Formulierungen des Gesetzestextes nicht die ursprünglich gewünschte höhere Anwenderfreundlichkeit liefern.

Insbesondere in Ermangelung entsprechender Vorgaben in Form angepasster Leitfäden oder Musterberichte stellt sich die Kommunikation mit den Behörden im Vorfeld der UVP-(Vor-) Prüfung als wesentlich für eine zielführende erfolgreiche Berichterstellung dar. Gemäß § 15 UVPG muss die zuständige Behörde den Vorhabensträger über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die im UVP-Bericht gemacht werden müssen, unterrichten und beraten.

Wir unterstützen Sie gern sowohl bei der erforderlichen Kommunikation mit den Behörden im Vorfeld als auch bei der Unterlagenerstellung im Rahmen einer Umweltverträglichkeits (vor-)prüfung.

Mit unserem Hauptsitz in Kassel und unseren Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet sind unsere Ingenieure, Naturwissenschaftler und Juristen auch in Ihrem Tätigkeitsbereich als Ansprechpartner vor Ort verfügbar.

Gern stehen wir Ihnen bei entsprechenden Fragen zur Verfügung. Bitte sprechen sie uns an!

Dipl.-Oec. Angela Null-Diehl
T: +49 561 96996-62
E:

 

Haben Sie Fragen?

E-Mail: info(at)bfu-ag.de
Telefon: +49 (0)561 96996-0