Änderung der Einstufung von Blei

Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in der Europäischen Union wird in der sog. CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) geregelt. Die Verordnung verpflichtet Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender dazu gefährliche Stoffe und Gemische eigenverantwortlich einzustufen und entsprechend zu kennzeichnen. Für Stoffe und Gemische mit besonders kritischen Eigenschaften hinsichtlich der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt (z.B. krebserzeugende Stoffe) wird eine sogenannte harmonisierte Einstufung vorgenommen. Diese Einstufungen werden in Anhang VI Tabelle 3 der CLP-Verordnung veröffentlicht und sind verbindlich für alle Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender.

Einer der in Anhang VI Tabelle 3 der CLP-Verordnung gelisteten Stoffe ist Blei. Aktuell ist für Bleipulver und Blei als Feststoff (z.B. Barren oder Stangen) eine Einstufung also reproduktionstoxischer Stoff verbindlich vorgeschrieben. Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) stellt in seiner Stellungnahme zu der Thematik klar, dass die aktuell verbindliche Einstufung für Blei um die Einstufung als gewässergefährdender Stoff (sehr giftig für Wasserorganismen, akut und mit langfristiger Wirkung) zu ergänzen sei. Aufgrund der geringen Bioverfügbarkeit von Blei als Feststoff wurde von dieser Einstufung seitens der Hersteller bislang häufig abgesehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Änderung der Einstufung für Bleipulver und Blei als Feststoff im Rahmen einer der nächsten Anpassungen der CLP-Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP) übernommen wird und in Kraft tritt.

Das Umweltbundesamt sieht Blei als Feststoff bislang als nicht-wassergefährdend an (Kenn-Nummer 1443). Zukünftig ist damit zu rechnen, dass Blei die Wassergefährdungsklasse 3 (WGK 3) zuzuweisen ist und somit Anlagen zur Lagerung oder Umgang gem. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) prüf- und anzeigepflichtig werden können.

Auch störfallrechtlich können sich durch die erweiterte harmonisierte Einstufung Auswirkungen für Betriebe ergeben. Blei als umweltgefährdender Stoff der Kategorie 1 ist zukünftig, auch in fester Form, bei den Mengenschwellen der Störfallverordnung (12. BImSchV) zu berücksichtigen. Für betroffene Betriebe können sich dadurch neue oder zusätzliche Pflichten ergeben.

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