Sachverständigenwesen: Prüfung nach § 14 der 42. BImSchV nur durch IHK-Sachverständige oder Inspektionsstellen

Sachverständige und Behörden haben den DIHK auf die Prüfungen von Verdunstungskühlanlagen durch Sachverständige (öbuvS) aufmerksam gemacht, die dafür nicht von IHKs öffentlich bestellt wurden. In Abstimmung mit dem DIHK-Arbeitskreis Sachverständigenwesen hat der DIHK die beteiligten Handwerkskammern und Behörden darüber informiert, dass dies nicht zulässig ist. Das Bundesumweltministerium hat diese Auffassung bestätigt.

Nach § 14 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider müssen Betreiber ihre Anlagen alle fünf Jahre von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer Inspektionsstelle Typ A überprüfen lassen. Derzeit werden entsprechende Prüfungen auch von Sachverständigen angeboten, die dafür nicht von einer IHK öffentlich bestellt wurden. Diese Prüfungen sind nach Auffassung des DIHK und des Bundesumweltministeriums nicht zulässig und wurden von ersten Landesbehörden abgelehnt.

Fehlerhafte Prüfungen sind nach § 19 der 42. BImSchV ordnungswidrig. Sollte von entsprechenden Anlagen ein Unfall verursacht werden, weist das Bundesumweltministerium auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen hin. Anlagenbetreiber sollten deshalb sicherstellen, dass sie ausschließlich für das Sachgebiet bestellte Sachverständige oder Inspektionsstellen Typ A beauftragen. Entsprechende Sachverständige werden im IHK-Sachverständigenverzeichnis (Link), Inspektionsstellen Typ A bei der DAkkS gelistet. Lassen Sie sich im Zweifelsfall die Eignung des Sachverständigen durch Vorlage seiner Bestellungsurkunde der IHK nachweisen!

Hintergrund:

Die Prüfung von Verdunstungskühlanlagen nach § 14 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) ist entsprechend der Begriffsbestimmung im § 2 Nummer 18 der Verordnung den nach § 36 Gewerbeordnung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sowie den Inspektionsstellen Typ A vorbehalten. Prüfungen von anderen Sachverständigen, auch wenn sie nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellt wurden, sind daher nicht zulässig.

Auch eine öffentliche Bestellung durch eine IHK nach § 36 GewO für ein anderes Sachgebiet ist nicht ausreichend für eine Prüfungen nach § 14 der 42. BImSchV. Die besondere Sachkunde zur Überprüfung der Anlagen nach § 14 der 42. BImSchV erfordert laut Gesetzesbegründung hygienisch mikrobiologische Kenntnisse zur Beurteilung der Geeignetheit ergriffener Maßnahmen bei Überschreitungen des Referenzwertes beziehungsweise eines Prüf- oder Maßnahmenwertes. Auch Kenntnisse aus Schulungen nach VDI 2047, Blatt 1 und 2, reichen dazu allein nicht aus.

Prüfungen von Anlagen durch Sachverständige, die nicht für dieses Sachgebiet nach § 36 Gewerbeordnung bestellt wurden, sowie das Bewerben einer solchen Tätigkeit sind deshalb nicht zulässig. Derartige Prüfungen wären nach § 19 Nr. 14 der 42. BImSchV ordnungswidrig. Die entsprechende Werbung kann ggf. wettbewerbsrechtlich beanstandet werden.

Die BfU AG kann Ihnen gerne die Überprüfung Ihrer Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anbieten. Sprechen Sie uns an!

Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Konstantin Kirsch
- M.Sc. Umweltingenieur -
- Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider -
T: +49 561 96996 54
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