Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G)

Zum 26.11.2019 trat nun die im Juli vom Bundestag beschlossene Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) in Kraft.

Das EDL-G dient der Erreichung der europäischen Energie- und Klimaschutzziele. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass alle Unternehmen, die kein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen sind (sog. „Nicht-KMU“) ein Energieaudit durchführen.

Eine Freistellung von der Energieauditpflicht erfolgt nur bei Unternehmen, welche ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet haben oder mit einer entsprechenden Einrichtung begonnen haben.

Als Nicht-KMU gelten nach einer Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) diejenigen Unternehmen, die

  • 250 oder mehr Personen beschäftigen
  • Weniger als 250 Personen beschäftigen, aber mehr als 50 Mio € Jahresumsatz und mehr als 43 Mio € Jahresbilanzsumme haben.

Erstmals waren Energieaudits zum 05.12.2015 durchzuführen. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 EDL-G ist zudem, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des ersten Energieaudits an, mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit durchzuführen.

Hinsichtlich der in diesem Jahr anfallenden Energieaudits, können sich nun und auch künftig aufgrund der Novellierung Besonderheiten ergeben.

Denn zur Vermeidung unwirtschaftlicher Energieaudits wurde im Rahmen der Novellierung eine Bagatellgrenze eingeführt. Diese liegt bei einem Gesamtenergieverbrauch von 500.000 kWh. Zur Feststellung, ob diese Bagatellgrenze erreicht wird, ist der gesamte Energieverbrauch eines verpflichteten Unternehmens über alle Energieträger hinweg zu ermitteln. Hierbei ist ein Betrachtungszeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten anzulegen.

Weist ein Unternehmen einen Gesamtenergieverbrauch von 500.000 kWh oder weniger auf, ist kein vollumfängliches Energieaudit durchzuführen. Falls der Gesamtenergieverbrauch eines Unternehmens bereits in diesem Jahr unterhalb der Bagatellgrenze liegt, ergeben sich vor allem Besonderheiten hinsichtlich der entsprechenden Nachweisführung.

Die Einhaltung der Bagatellgrenze, aber auch Angaben aus dem Energiebericht eines vollumfänglich auditpflichtigen Unternehmens, müssen gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nachgewiesen werden. Die Nachweisführung ist in § 8c EDL-G näher geregelt und sieht hierfür die Abgabe einer Online-Erklärung gegenüber dem BAFA vor. Das BAFA stellt hierzu auf seiner Internetseite (https://fms.bafa.de/BafaFrame/orea) ein Online-Formular sowie eine zugehörige Ausfüllhilfe zur Verfügung.

Von der Einführung einer elektronischen Energieauditerklärung sind Unternehmen in zwei Fallgruppen betroffen:

  1. Energieauditpflichtige Unternehmen müssen grundsätzlich spätestens zwei Monate nach der Fertigstellung des Energieaudits verschiedene Angaben (z. B. zum Unternehmen, zum Auditor, zum Energieverbrauch, zu Maßnahmen etc.) elektronisch an das BAFA übermitteln. Ebenfalls kann die Online-Erklärung durch einen dazu bevollmächtigten Energieauditor im Namen des Unternehmens abgegeben werden. Für die erstmalige Abgabe der Erklärung in diesem Jahr sieht § 13 Abs. 2 EDL-G allerdings eine Ausnahme vor. Hiernach ist für diejenigen Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, die Pflicht zur Nachweiserbringung in Form der Online-Erklärung bis zum 31. März 2020 zu erfüllen.
  2. Unternehmen, die einen Gesamtenergieverbrauch im Rahmen der Bagatellschwelle aufweisen, müssen lediglich eine vereinfachte Online-Erklärung innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie das Energieaudit hätten durchführen müssen, abgeben.

Nicht zur Abgabe einer Online-Erklärung verpflichtet sind Unternehmen mit einem zertifizierten Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. einem Umweltmanagementsystem nach EMAS sowie solche, die mit einer entsprechenden Einrichtung begonnen haben. Diese müssen allerdings dennoch einen Nachweis über das entsprechende Zertifikat / Eintragungsbescheid oder den Beginn der Einrichtung des Energie- bzw. Umweltmanagementsystems erbringen. Wird nur der Beginn der Einrichtung eines Managementsystems angezeigt, muss spätestens nach zwei Jahren ein gültiges Zertifikat (im Falle eines Energiemanagementsystems) oder ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid (im Falle eines Umweltmanagementsystems) der zuständigen EMAS-Registrierungsstelle vorgelegt werden.

Die BfU AG unterstützt deutschlandweit Unternehmen bei der Umsetzung und Einhaltung von rechtlichen Rahmenbedingungen. Eine Reihe unserer Mitarbeiter verfügt über die notwendige Qualifikation zur Durchführung von Energieaudits, sodass wir Sie sowohl hierbei als auch bei der Optimierung Ihres Energieeinsatzes gerne unterstützen. Auch begleiten wir Ihr Unternehmen gerne bei der Implementierung von Energie- bzw. Umweltmanagementsystemen.

Mit unserem Hauptsitz in Kassel sowie unseren Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet sind unsere Ingenieure, Naturwissenschaftler und Juristen als Ansprechpartner vor Ort verfügbar.

Wir würden uns freuen, wenn wir Sie bei den Fragestellungen/der Implementierung von Energie- bzw. Umweltmanagementsystemen beraten und bei der Umsetzung/Durchführung der Energieaudits unterstützen können.

Sprechen Sie uns an!

Mit freundlichen Grüßen

Andre Sander
Energieauditor nach EDL-G
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