Über 30.000 Bestandsanlagen in Deutschland sind von den Anforderungen der neuen 44. BImSchV über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen betroffen!

Auf zahlreiche bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen und BHKWs kommen höhere Anforderungen zu, die zu schwer überschaubaren betrieblichen Pflichten und zu Kosten für Nachrüstung oder Ersatz führen können.

Hintergrund: Bereits im Dezember 2015 wurde das EU-Luftreinhaltungspaket, unter anderem mit der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen (MCP-Richtlinie), verabschiedet. Da die Umsetzungsfrist bereits Ende 2017 überschritten war, wurde entschieden, das Kapitel über mittelgroße Feuerungsanlagen nicht mit der geplanten neuen TA Luft umzusetzen, sondern in einer separaten neuen Verordnung, der neuen 44. BImSchV, zu regeln, die nun am 20. Juni 2019 in Kraft getreten ist. Dies hat für die Vollzugsbehörden zudem den Charme, dass sich die 44. BImSchV nunmehr direkt an den Betreiber wendet und Anforderungen keiner behördlichen Anordnung mehr bedürfen.

Die 44. BImSchV richtet sich an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von genehmigungsbedürftigen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt sowie für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden.

Es werden vor allem Grenzwerte für Ammoniak (§ 9 – bei Einsatz von SCR/SNCR-Verfahren), Gesamtstaub, Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid sowie Schwefeldioxid festgelegt. Zusätzlich wurde die „Vollzugsempfehlung Formaldehyd“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz in die 44. BImSchV eingearbeitet, die bereits seit Dezember 2015 die TA Luft ergänzt hatte.

Daneben kommen auf Betreiber von Anlagen im Anwendungsbereich der 44. BImSchV sowohl organisatorische Pflichten (z.B. Aufzeichnungs-, Registrierungs- und Anzeigepflicht) als ggf. auch materielle Pflichten in Form von technischen Nachrüstungen (ggf. der Erforderlichkeit einer Abgasreinigung) oder der Einrichtung von Messplätzen sowie Messtechnik zur Durchführung von geforderten Emissionsmessungen zu. Somit hat die neue Verordnung durchaus einen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von ca. 30.000 bis 40.000 relevanten Anlagen in Deutschland.

Für Neuanlagen oder bei Anlagenänderung gelten die Emissionsgrenzwerte bereits ab dem 20. Juni 2019. Für bestehende Anlagen werden diese grundsätzlich ab dem 01. Januar 2025 gültig. Bis dahin sind hier die geltenden Anforderungen der 1. BImSchV bzw. der TA Luft 2002 weiter gültig. Es sind jedoch unbedingt die Übergangsregelungen und Ausnahmemöglichkeiten zu beachten. Beispielsweise gilt der NOx-Grenzwert der TA Luft für bestehende Motoren, die mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung betrieben werden, bis zum 31. Dezember 2028 fort.

Bitte beachten Sie insb. folgende Anforderungen (Auszug) im Überblick:

  • Anlagen im Anwendungsbereich unterliegen vor Inbetriebnahme der Registrierungspflicht (bzw. Anzeigepflicht) gegenüber der zuständigen Behörde.
  • Der Betreiber hat vier Monate nach Inbetriebnahme der Feuerungsanlage eine Einzelmessung durchzuführen und einen Messbericht über die Ergebnisse zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
  • Bestehende Anlagen im Anwendungsbereich sind bis zum 01. Dezember 2023 anzuzeigen.
  • Betreiber einer bestehenden Anlage, für die bei Inkrafttreten der 44. BImSchV noch keine Einzelmessung durchgeführt wurde, hat die erste regelmäßige Messung bis zum 20. Juni 2020 bzw. 20. Juni 2022 durchzuführen und einen Messbericht über die Ergebnisse zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
  • Betreiber von Anlagen im Anwendungsbereich haben Aufzeichnungen zu Betriebsstunden, Art und Menge der verwendeten Brennstoffe, etwaigen Störungen oder Ausfällen der Abgasreinigungseinrichtungen und Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten zu führen.
  • Betreiber von Anlagen im Anwendungsbereich haben Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung (auch SCR/SNCR-Anlagen), des Rußfilters (falls vorhanden), des Oxidationskatalysators (falls vorhanden) und der dauerhaften Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide bei Verbrennungsmotoranlagen zu führen.

Die Sachverständigen und Juristen der BfU Dr. Poppe AG unterstützen Unternehmen bei der rechtskonformen Umsetzung aller Aufgaben und Pflichten im betrieblichen Umweltschutz. Hierzu bieten wir Ihnen auch gerne eine auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens angepasste Beratung bezüglich der Anforderungen der neuen 44. BImSchV an.

Sprechen Sie uns gern an!

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. Stefan Hüsemann
Sachverständiger für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich und Verifizierung im Treibhausgas-Emissionshandel, Umweltgutachter
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Jannis Schnitker
M.SC. Umweltingenieur 
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