Produktrecht: Anforderungen an Etiketten, die gefährliche Gemische kennzeichnen, ändern sich – Unique Formular Identifier (UFI)

Auf europäischer Ebene wurde Ende 2017 beschlossen, jedes Gemisch, welches aufgrund von Gesundheitsgefahren und physikalischen Gefahren als gefährlich einzustufen ist, in Europa mit einer eindeutigen Registrierungsnummer, dem Rezeptur Identifikator (Unique Formular Identifier – UFI-Code), zu kennzeichnen. Hintergrund ist die angestrebte Unterstützung einer erleichterten Informationsermittlung und –weitergabe im Falle eines Giftnotrufes. Über den UFI-Code soll es den Giftnotrufzentren besser möglich sein, das jeweilige Gemisch schneller zu identifizieren, um Betroffenen relevante Informationen zur Behandlung zur Verfügung zu stellen. Die direkt verbindliche Vorgabe erfolgt über eine Anpassung der CLP-Verordnung (vgl. Anhang VIII). Eine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ist daher nicht erforderlich. Die Änderung gilt daher für alle Importeure und Hersteller von diesen Gemischen in der Europäischen Union.

Für die Erstellung des UFI-Codes wurde vor kurzem der verbindlich anzuwendende UFI-Generator der ECHA freigeschaltet. Der UFI-Code muss künftig auf dem Gefahrstoffetikett des Produkts angebracht werden. Die Pflicht zur Kennzeichnung ist wie folgt gestaffelt:

  • zum 01. Januar 2020 für Gemische, die für Verbraucher vermarktet werden,
  • zum 01. Januar 2021 für Gemische, die zur gewerblichen Verwendung vermarktet werden,
  • zum 01. Januar 2024 für Gemische, die für die industrielle Verwendung vermarktet werden

Zudem müssen Unternehmen auch weiterhin benannte Stellen über die in Verkehr zu bringenden Gemische informieren (in Deutschland ist dies das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)): Hierbei ist nunmehr ergänzend der UFI-Code anzugeben. Soll das Produkt in mehreren Mitgliedstaaten vertrieben werden, so ist es zukünftig möglich, die Meldung aller relevanten Daten direkt bei der ECHA zu machen. Diese verteilt die Daten anschließend an die nationalen benannten Stellen. Damit kann der bisherige Mehraufwand nationaler Einzelmeldungen vermieden werden. Es besteht jedoch auch weiterhin die Möglichkeit nationale Meldungen durchzuführen.

Bitte beachten Sie: Sofern sich die Zusammensetzung eines Gemischs ändert, ist stets auch ein neuer UFI-Code zu generieren.

Sollten Sie Gefahrstoffe herstellen oder in Verkehr bringen wollen, die unter die Meldepflichten fallen, beraten und unterstützen wir Sie gerne.

Sprechen Sie uns an!

Mit freundlichen Grüßen

Katharina Stoll
Diplomingenieurin (FH)
Umweltgutachterin DE-V-0373
T: 0561/96996-65
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Franziska Dux 
M. Eng. Umweltschutz
T: 0561/96996-261
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